Absenzen und Jokertage
Nachfolgend finden Sie relevante Informationen zum Umgang und der Kommunikation mit Absenzen. Grundsätzlich gilt Escola als unsere gemeinsame Kommunikationsplattform. Sie erfassen die Absenz oder den Jokertag und die Lehrpersonen und Mitarbeitenden der Tagesstrukturen lesen Ihren Eintrag.
Die Primarschule Aesch handelt bei Jokertagen gemäss den kantonalen Richtlinien, ohne weitere besondere Regelungen. Die Jokertage können somit auch nicht "gesammelt" werden. Jeder Schülerin und jedem Schüler stehen pro Schuljahr zwei zusätzliche und frei wählbare Ferientage zur Verfügung. Die Eltern haben zudem die Möglichkeit, für ihr Kind eine Dispensation zu beantragen. Anträge zur Dispensation sind jeweils an die Schulleitung und die Klassenlehrperson zu richten. Die Schulleitung entscheidet abschliessend und erfasst diese in Escola.
Krankmeldungen |
JokertageGemäss der Volksschulverordnung des Kantons Zürich können die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zwei Tagen pro Schuljahr fernbleiben – ohne Gründe angeben zu müssen. Für eine solche Absenz müssen die Eltern kein Gesuch stellen. Es genügt eine Information 48 Stunden vor der Absenz an die Lehrpersonen via Escola. Bei Bezug eines halben Jokertages wird ein ganzer Tag angerechnet. Ungenutzte Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Die Volksschulverordnung sieht vor, dass die Schulgemeinden das Recht haben, an bestimmten Schulanlässen den Bezug von Jokertagen zu verweigern – dazu zählen etwa Besuchs- oder Sporttage. Die Jokertage können gleich wie die Krankmeldungen in Escola erfasst werden. |
Dispensation allgemeinSind Absenzen vorhersehbar, haben Eltern an die Schulleitung ein Gesuch um Dispensation zu stellen. Für eine Dispensation müssen wichtige Gründe vorliegen. Dazu gehören insbesondere:
- ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
- aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
- hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art
- Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen
- aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen
Die Schulleitung ist verpflichtet, bei der Genehmigung von Dispensationen persönliche, familiäre und schulische Verhältnisse zu berücksichtigen. Jedoch gibt es kein Schulangebot, an dem Schülerinnen und Schüler aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen nicht teilnehmen können. Die Dispensation von einzelnen Fächern ist aus diesen Gründen nicht möglich. Siehe Empfehlungen zum Umgang mit verschiedenen Religionen.
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